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   VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16.A   

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VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16.A (https://dejure.org/2021,43286)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10.08.2021 - 8 K 2326/16.A (https://dejure.org/2021,43286)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10. August 2021 - 8 K 2326/16.A (https://dejure.org/2021,43286)
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  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Vor diesem Hintergrund liegt auch bei einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Fall einer Abschiebung noch kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. v. die Niederlande und Italien -, juris Rn. 70 f.; Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris Rn. 249) und scheidet die Annahme eines Abschiebungsverbotes aus, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein - wenn auch nur kümmerliches - Einkommen erzielen und damit ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 -, juris Rn. 10; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 50).

    Die vorstehend dargestellte Erkenntnislage hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit bereits mehrheitlich veranlasst anzunehmen, dass es jedenfalls einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall bedürfe, ob der jeweilige Asylantragsteller ausreichend leistungsstark, belastbar und durchsetzungsfähig ist, um seine Existenz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu sichern oder ob aus anderen Gründen sein Überleben hinreichend wahrscheinlich ist, z.B. da er über Aufnahme und Versorgung in einem familiären Netzwerk oder hinreichende finanzielle Mittel verfügt (in diese Richtung, wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 104 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 43 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2021 - 3 K 794/17.A -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 - 1 A 53/19 -, juris Rn. 34; Anders: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff. und Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 52 ff., die (weiterhin) davon ausgehen, dass für männliche alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige generell nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben seien).

    Dass Rückkehrer auch in einigen Wochen noch verlässlich Rückkehrhilfen in Form von Geldzahlungen und Beratungsangeboten werden in Anspruch nehmen können, die geeignet seien könnten, ihre finanzielle Situation zu verbessern und damit möglicherweise auch eine ansonsten drohende menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK abzuwenden (vgl. zum Meinungsstand: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 110 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris Rn. 31 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris, Rn. 135 ff.), vermag das Gericht in der aktuellen Situation aber jedenfalls nicht mehr als gesichert ansehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Die vorstehend dargestellte Erkenntnislage hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit bereits mehrheitlich veranlasst anzunehmen, dass es jedenfalls einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall bedürfe, ob der jeweilige Asylantragsteller ausreichend leistungsstark, belastbar und durchsetzungsfähig ist, um seine Existenz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu sichern oder ob aus anderen Gründen sein Überleben hinreichend wahrscheinlich ist, z.B. da er über Aufnahme und Versorgung in einem familiären Netzwerk oder hinreichende finanzielle Mittel verfügt (in diese Richtung, wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 104 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 43 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2021 - 3 K 794/17.A -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 - 1 A 53/19 -, juris Rn. 34; Anders: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff. und Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 52 ff., die (weiterhin) davon ausgehen, dass für männliche alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige generell nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben seien).

    Dass Rückkehrer auch in einigen Wochen noch verlässlich Rückkehrhilfen in Form von Geldzahlungen und Beratungsangeboten werden in Anspruch nehmen können, die geeignet seien könnten, ihre finanzielle Situation zu verbessern und damit möglicherweise auch eine ansonsten drohende menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK abzuwenden (vgl. zum Meinungsstand: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 110 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris Rn. 31 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris, Rn. 135 ff.), vermag das Gericht in der aktuellen Situation aber jedenfalls nicht mehr als gesichert ansehen.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Vor diesem Hintergrund liegt auch bei einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Fall einer Abschiebung noch kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. v. die Niederlande und Italien -, juris Rn. 70 f.; Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris Rn. 249) und scheidet die Annahme eines Abschiebungsverbotes aus, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein - wenn auch nur kümmerliches - Einkommen erzielen und damit ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 -, juris Rn. 10; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 50).

    Demgegenüber ist eine Abschiebung wegen eines Verstoße gegen Art. 3 EMRK unzulässig, wenn sie dazu führt, dass ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht einmal mehr erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife"), so dass er einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird (vgl. zu Art. 4 EU-GR-Charta, wenn auch im Rahmen von Rückführungen innerhalb der Europäischen Union: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89/90 und - C-163/17 -, juris Rn. 92 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris Rn. 252 ff.).

  • BVerwG, 25.10.2012 - 10 B 16.12

    Abschiebungsverbot wegen Verletzung des Art. 3 MRK im Heimatstaat

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Ist dies - wie nach einhelliger Auffassung in Afghanistan - nicht der Fall, kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in dem die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung "zwingend" sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris Rn. 8; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - N. v. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 ff. Rn. 42).

    Vor diesem Hintergrund liegt auch bei einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Fall einer Abschiebung noch kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. v. die Niederlande und Italien -, juris Rn. 70 f.; Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris Rn. 249) und scheidet die Annahme eines Abschiebungsverbotes aus, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein - wenn auch nur kümmerliches - Einkommen erzielen und damit ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 -, juris Rn. 10; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 50).

  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 LB 351/20

    Afghanistan: Berufung abgewiesen; Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Die vorstehend dargestellte Erkenntnislage hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit bereits mehrheitlich veranlasst anzunehmen, dass es jedenfalls einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall bedürfe, ob der jeweilige Asylantragsteller ausreichend leistungsstark, belastbar und durchsetzungsfähig ist, um seine Existenz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu sichern oder ob aus anderen Gründen sein Überleben hinreichend wahrscheinlich ist, z.B. da er über Aufnahme und Versorgung in einem familiären Netzwerk oder hinreichende finanzielle Mittel verfügt (in diese Richtung, wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 104 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 43 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2021 - 3 K 794/17.A -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 - 1 A 53/19 -, juris Rn. 34; Anders: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff. und Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 52 ff., die (weiterhin) davon ausgehen, dass für männliche alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige generell nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben seien).
  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 13a B 20.31087

    Kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezogen auf

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Die vorstehend dargestellte Erkenntnislage hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit bereits mehrheitlich veranlasst anzunehmen, dass es jedenfalls einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall bedürfe, ob der jeweilige Asylantragsteller ausreichend leistungsstark, belastbar und durchsetzungsfähig ist, um seine Existenz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu sichern oder ob aus anderen Gründen sein Überleben hinreichend wahrscheinlich ist, z.B. da er über Aufnahme und Versorgung in einem familiären Netzwerk oder hinreichende finanzielle Mittel verfügt (in diese Richtung, wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 104 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 43 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2021 - 3 K 794/17.A -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 - 1 A 53/19 -, juris Rn. 34; Anders: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff. und Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 52 ff., die (weiterhin) davon ausgehen, dass für männliche alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige generell nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben seien).
  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Dass Rückkehrer auch in einigen Wochen noch verlässlich Rückkehrhilfen in Form von Geldzahlungen und Beratungsangeboten werden in Anspruch nehmen können, die geeignet seien könnten, ihre finanzielle Situation zu verbessern und damit möglicherweise auch eine ansonsten drohende menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK abzuwenden (vgl. zum Meinungsstand: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 110 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris Rn. 31 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris, Rn. 135 ff.), vermag das Gericht in der aktuellen Situation aber jedenfalls nicht mehr als gesichert ansehen.
  • OVG Bremen, 22.09.2020 - 1 LB 258/20

    Abschiebungsverbot für alleinstehenden jungen Mann; Auswirkungen der

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Die vorstehend dargestellte Erkenntnislage hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit bereits mehrheitlich veranlasst anzunehmen, dass es jedenfalls einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall bedürfe, ob der jeweilige Asylantragsteller ausreichend leistungsstark, belastbar und durchsetzungsfähig ist, um seine Existenz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu sichern oder ob aus anderen Gründen sein Überleben hinreichend wahrscheinlich ist, z.B. da er über Aufnahme und Versorgung in einem familiären Netzwerk oder hinreichende finanzielle Mittel verfügt (in diese Richtung, wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 104 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 43 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2021 - 3 K 794/17.A -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 - 1 A 53/19 -, juris Rn. 34; Anders: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff. und Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 52 ff., die (weiterhin) davon ausgehen, dass für männliche alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige generell nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben seien).
  • VG Cottbus, 08.02.2017 - 1 K 273/11

    Türkei; Asylfolgeantrag; erstmalige Prüfung des subsidiären Schutzstatus -

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO sowie § 83 b AsylG und berücksichtigt, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände - erstens - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, - zweitens - Zuerkennung subsidiären Schutzes und - drittens - Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote jeweils im Verhältnis 1:1:1 stehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Februar 2017 - 1 K 273/11.A -, juris Rn. 112 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 26.02.2021 - 1 A 53/19

    Zu den Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5

    Auszug aus VG Cottbus, 10.08.2021 - 8 K 2326/16
    Die vorstehend dargestellte Erkenntnislage hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit bereits mehrheitlich veranlasst anzunehmen, dass es jedenfalls einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall bedürfe, ob der jeweilige Asylantragsteller ausreichend leistungsstark, belastbar und durchsetzungsfähig ist, um seine Existenz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu sichern oder ob aus anderen Gründen sein Überleben hinreichend wahrscheinlich ist, z.B. da er über Aufnahme und Versorgung in einem familiären Netzwerk oder hinreichende finanzielle Mittel verfügt (in diese Richtung, wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 104 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 43 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2021 - 3 K 794/17.A -, juris Rn. 64; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 - 1 A 53/19 -, juris Rn. 34; Anders: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff. und Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 52 ff., die (weiterhin) davon ausgehen, dass für männliche alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige generell nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben seien).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • EGMR, 12.01.2016 - 13442/08

    A.G.R. v. THE NETHERLANDS

  • RG, 21.02.1890 - 89/90

    Ist der Richter, dem eine Behauptung gemäß §. 266 C.P.O. glaubhaft zu machen ist,

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